§1 Name, Sitz, Vereinsfarben
Der Verein führt den Namen SV „Blau-Weiß “ Günthersdorf abgekürzt: B.-W.-G.
Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Leuna OT Kötschlitz
Die Vereinsfarben sind blau — weiß.
Der Verein ist 1933 gegründet worden.
§2 Vereinszweck
Der Verein ist gemeinnützig. Er bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und führt im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Behindertensportverband Sachsen- Anhalt regelmäßig Übungsveranstaltungen im Gesundheits- sowie Behinderten- und Rehabilitationssport durch.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter
Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Aufwandentschädigungen gezahlt und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
§3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage. Dazu stellt er seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung.
§4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Personen,die sich um die Sache des Sports oder um den Verein verdient gemacht haben, können von dem Vorstand einstimmig zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§6 Eintritt der Mitglieder
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird mit der Aushändigung seiner schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Im Fall der Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe dafür anzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Mit dem Antrag auf Aufnahme unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der Satzung. Für die Aufnahme in den Verein ist entsprechend § 9 eine Gebühr zu entrichten.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben ihre Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben, zu erfüllen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und für seine Ziele jeder Zeit einzutreten.
Die Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.
§8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich und ausreichend.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen unsportlichen Verhaltens,
- wegen Nichterfüllung der sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen oder Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes,
- wegen Beitragsrückstand für mindestens 6 Monate trotz Mahnung,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
§9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist in der Beitragsordnung festgelegt.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag ist nach Beitragsordnung zu entrichten.
Der Vorstand kann auf Antrag Beitragsermäßigung gewähren. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ältestenrat
- die Revisionskommission
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer
Weitere Funktionen innerhalb der Vereinsarbeit können vom Vorstand bestellt werden. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Es ist alle 3 Monate eine erweiterte Vorstandssitzung einzuberufen, zu der außer dem Vorsitzenden der Revisionskommission weitere Verantwortliche eingeladen werden können.
Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
Mitglieder des Vorstandes, welche außerhalb ihrer Vorstandsarbeit eine weitere Funktion im Verein ausüben, die nicht im Zusammenhang mit ihrer Vorstandsarbeit steht, können für diese Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung bzw. eine Erstattung für entstandene Kosten erhalten.
Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Zeit, für die es gewählt ist, aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung eine Ersatzperson bestimmen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere führt er die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung aus, beschließt über Aufnahmeanträge und den Ausschluss von Mitgliedern und vertritt den Verein bei Tagungen von Sportverbänden.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, wenn dieser nicht anwesend ist, die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§12 Abberufung des Vorstandes
Der Vorstand kann nur aus wichtigem Grund vor Ablauf der Wahlperiode abberufen werden.
Einen wichtigen Grund stellt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstandes für den Verein dar.
Die Abberufung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§13 Berufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt.
Darüber hinaus hat der Vorstand das Recht, bei Bedarf jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet. Eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Aushanges in allen Schaukästen des Sportvereins.
Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
- Die Wahl des Vorstandes, der Revissionskommission und des Ältestenrats
- Satzungsänderungen, Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
- die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes,
- Entscheidung über Anträge ordentlicher Mitglieder.
Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Darüber, ob verspätet eingehende Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden, entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind, muss der Vorstand auf die Tagesordnung setzen.
§ 15 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB) ist die
Anwesenheit von 2/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder bzw. Ehrenmitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einzuberufende Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
§ 16 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied. Das Stimmrecht wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durch einen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Stimmrechtsübertragung sind unzulässig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung bzw. -neufassung enthält, ist die Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§17 Niederschriften
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§18 Revisionskommission
Die Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren 3 Mitglieder.
Jedes Mitglied kann höchstens für 2 unmittelbar aufeinander folgende Wahlperioden gewählt werden. Eine spätere Wiederwahl ist zulässig.
Die Revissionskommission hat vor dem vom Schatzmeister aufzustellenden Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen. Dazu ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Über die Kassenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen und in der Jahreshauptversammlung zu verlesen.
Im übrigen hat die Revissionskommission das Recht, jeder Zeit eine unvermutete Kassenprüfung durchzuführen. Über das Ergebnis ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Die für die ordentliche Kassenprüfung geltende Regelung gilt entsprechend.
§ 19 Der Ältestenrat
Die Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren drei Mitglieder in den Ältestenrat. Voraussetzung für die Kandidatur ist eine 15 jährige Mitgliedschaft im Verein.
Die Aufgaben des Ältestenrates regeln sich nach § 8 und § 20.
§ 20 Strafen
Der Vorstand kann gegen jedes Mitglied, dass sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht, Strafen verhängen.
Strafen sind:
- Der Verweis,
- der Ausschluss von allen Rechten, insbesondere vom Betreten und Benutzen der Sportanlagen für die Dauer von bis zu einen Jahr (zeitlich begrenzte Disqualifizierung)
- die zeitlich unbegrenzte Disqualifizierung
- Vereinsausschluß
Der Strafbeschluss ist dem Betroffenen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Strafbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Beschwerde zu. Diese ist innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Strafbeschlusses schriftlich beim Ältestenrat zu erheben. Der Ältestenrat kann den Strafbeschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung zur Entscheidung übergeben. Darüber ist der Vorstand unverzüglich zu informieren. Darauf hin hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§21 Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die aus den sportlichen Veranstaltungen entstehenden Gefahren und etwa eingetretenen Unfälle oder Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.
Der Verein ist verpflichtet, seine Mitglieder in allen Abteilungen durch den Landessportbund versichern zu lassen.
§ 22 Auflösung des Vereins
Sinkt die Zahl der Mitglieder auf weniger als 15 herab oder ist der Verein außer Stande, seinen Zweck zu erfüllen, so kann seine Auflösung durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leuna.
Diese darf das ihr zufallende Vermögen ebenfalls nur für gemeinnützige Zwecke verwenden.
Leuna OT Kötschlitz, den 20.04.2024


